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Pflegekosten der Eltern

28. April 2017

Wenn Eltern im Alter in ein Pflegeheim kommen, müssen die Kinder die Pflegekosten der Eltern übernehmen, sofern diese das selbst nicht mehr können. Da die Kinder in jungen Jahren von ihren Eltern unterstützt wurden, sollen die Kinder später für ihre Eltern sorgen. So sieht es der Gesetzgeber. Die Kinder müssen Unterhaltszahlungen für die Beträge leisten, die die Eltern nicht selbst aufbringen können. Und zwar mit dem Anteil des Einkommens, das nach Abzug von Ausgaben und Schonbeträgen übrig bleibt.

Unterhaltshöhe sorgt für Streit

Streitpunkt ist immer wieder die Höhe der zu übernehmenden Kosten. In einem aktuellen Fall am Bundesgerichtshof hat das Sozialamt die Tochter eines Pflegebedürftigen für einen Teil der Pflegekosten in Anspruch genommen. Die Tochter erklärte, dass die geleistete Betreuung ihres eigenen Kindes in Geld umgerechnet und somit einkommensmindernd berücksichtigt werden solle. Das sahen die Richter des BGH allerdings anders. Nur der an das Kind erbrachte Bar- und Naturalunterhalt könne mindernd berücksichtigt werden. Dieser ergebe sich „aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergeldes und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts“, so der BGH.

Wann müssen Kinder zahlen?

1. Elternvermögen geht vor

Bevor die Kinder für Pflegekosten herangezogen werden, müssen die Eltern zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen – also aus gesetzlicher und privater Rente, Pflegeversicherung und ihrem Vermögensstamm. Einen Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro dürfen sie behalten. Sollte ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen, muss dieser beantragt werden. Erst danach sind die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Unterhalt hängt vom Vermögen der Kinder ab

Ob Kinder wirklich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Hier werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte zusammengerechnet – bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Wer selbständig ist, bei dem werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.

3. Diese Kosten können abgezogen werden

Von diesem ermittelten Nettoeinkommen werden nun noch folgende Kosten abgezogen.

  • Ausgaben für den Beruf, beispielsweise Fahrtkosten
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Kosten für private Altersvorsorge (bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen)
  • Darlehensverbindlichkeiten
  • Anfallende Kosten für regelmäßige Besuche der Eltern

Vom bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder noch einen Selbstbehalt abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 1.800 Euro. Kommt ein Ehepartner hinzu, sind es weiter 1.440 Euro monatlich. Vom eigenen über den Selbstbehalt hinausgehenden Vermögen können 50 Prozent einbehalten werden. Zum Schonvermögen zählt weiterhin beispielsweise das eigene, selbst genutzte Haus, ebenso wie Reserven für Urlaube. Sollten Unterhaltsansprüche eigener Kinder bestehen, kommen diese zuerst.

4. Unterhaltspflicht unabhängig vom Verhältnis zu den Eltern

Die Unterhaltspflicht ist vollkommen unabhängig vom Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Auch wer seine Eltern jahrelang nicht gesehen hat, muss die Pflegekosten übernehmen. Nur Kinder, deren Eltern ihnen gegenüber etwa selbst die Unterhaltspflicht verletzt haben, haben eine Chance, den Zahlungen zu entgehen.