Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

9. Juni 2021

Sicher sein

Die neuen Regeln kennen

Zur Stärkung der Betriebsrente sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) am 01.01.2018 zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten. Das BRSG zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt eine weitreichende Reform der betrieblichen Altersversorgung. 

Hierbei wurden in der bestehenden Welt der betrieblichen Altersversorgung wesentliche Eckpunkte zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert und verbessert. Zudem ist ein neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hinzugekommen: das Sozialpartnermodell (SPM). Um ein höheres Versorgungsniveau zu erreichen, sollen die Sozialpartner über Tarifverträge adäquate betriebliche Versorgungssysteme gestalten und damit eine höhere Akzeptanz bei den Arbeitnehmern schaffen.

Da sich der Gesetzgeber auch außerhalb des Sozialpartnermodells einen höheren Durchdringungsgrad der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Niedrigverdienern erhofft, liegen Schwerpunkte des Pakets zur Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen in folgenden Bereichen:

  • Die Erhöhung des Förderrahmens
  • Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss
  • Einführung eines Freibetrages
  • Förderung Geringverdiener

Die Erhöhung des Förderrahmens

Bis zum 01.01.2018 war es möglich, bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzuzahlen.
Wer mehr sparen wollte, konnte dies auch tun: Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Voraussetzung war allerdings, dass die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F. nicht genutzt wird. 

Ab dem 01.01.2018 ist der Förderrahmen auf insgesamt 8% der BBG ausgeweitet worden. Die ersten 4% der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4% BBG sind steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a. F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt künftig also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.

Verpflichtende Arbeitgeber-Zuschüsse

Unabhängig vom Sozialpartnermodell wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt. Die Regelung betrifft die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Danach muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Absatz 1a BetrAVG).

Die verpflichtende Umsetzung des AG-Zuschusses ist zeitlich wie folgt gestaffelt:

  • Neuzusagen im Sozialpartnermodell, sofern der Arbeitgeberzuschuss tarifvertraglich geregelt ist: ab 1. Januar 2018
  • Neuzusagen außerhalb des Sozialpartnermodells (DV/PK/PF): ab 1. Januar 2019
  • Bestandszusagen (Zusage vor dem 1. Januar 2019): ab 1. Januar 2022

Anders als beim zwingenden Arbeitgeberzuschuss im Sozialpartnermodell können die Tarifparteien bei Entgeltumwandlungen außerhalb des Sozialpartnermodells in Tarifverträgen von den gesetzlichen Regelungen abweichen, d. h. dieser Arbeitgeberzuschuss ist tarifdispositiv (§ 19 Absatz 1 BetrAVG).

Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und weitere geförderte Vorsorge (Riester, Basisrente) wurde daher ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter eingeführt. Dadurch wird nicht mehr die volle Leistung auf die Grundsicherung angerechnet.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ab 2018 ein Betrag von

  • 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge
  • zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 28 SGB XII)

Für das Jahr 2021 beträgt der Freibetrag 223 Euro pro Monat.

In jedem Fall werden die betroffenen Rentner mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung haben.

Geringverdiener-Förderung

Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn sie Geringverdienern ab 2018 einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen.

Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 Euro bis höchstens 960 Euro im Kalenderjahr. Der Arbeitgeber erhält 30% des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.

Laut Gesetz besteht diese Möglichkeit für Arbeitnehmer, deren Monatsbruttogehalt nicht mehr als 2.575 Euro beträgt.

Fazit

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitgeber mit bestehenden bAV-Verträgen eine generelle Prüfung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen vornehmen:

  • Überprüfung des Arbeitgeberzuschusses / Neueinrichtung
  • Prüfung der bestehenden Versorgungsordnung im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen
  • Prüfung bestehender bAV Rahmenverträge
  • Prüfung von Fördermöglichkeiten
  • Digitalisierung der Verwaltung durch moderne Portale

FAQ

Seit wann gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Was ist das Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes?

Das Ziel ist es, die Betriebsrente insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten.